1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns hps Lehr+Lernmittel Ges.m.b.H. und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.hps-systemtechnik.at und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Die hier angeführten Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.4. Angebote dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Die Berechnung von Warenlieferungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen.
3.3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.6. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen.
3.7. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der Materialien, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
3.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart; Ausgangsbasis ist der Monat des Vertragsabschlusses.
3.9. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet; Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.10. Bei Kabelschnitten verrechnen wir anteilige Kosten pro Schnitt bzw. geben die von unseren Vorlieferanten verrechneten Kosten weiter. Metallzuschläge sind in den Preisen nicht enthalten und grundsätzlich nicht skontierbar.
3.11. Preisnachlässe welcher Art immer (Rabatte etc.) sind daran gebunden, dass unsere Zahlungsbedingungen vollinhaltlich eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der ursprüngliche und noch nicht geleistete Kaufpreis samt Verzugszinsen gemäß Punkt 6 zur Zahlung fällig. Bei abweichender Bestellung behalten wir uns eine Preisänderung vor.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Unsere Rechnungen sind unabhängig vom Eingang der Ware beim Kunden oder vom Zeitpunkt der Leistung innerhalb der vereinbarten Frist ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Umsatzsteuer ist in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Zahlung einzustellen.
5.5. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder der Abweisung eines Antrages mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa. Wir behalten uns vor, im Einzelfall ohne Angabe von Gründen nur gegen Vorauskassa oder Nachnahme zu liefern.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.
5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge etc.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.8. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, alle zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten etc.) zu ersetzen.
5.9. Wir sind gemäß § 456 UGB berechtigt, bei verschuldetem Zahlungsverzug 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.10. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.11. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden.
5.12. Für notwendige Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20.
5.13. Unsere Außendienstmitarbeiter haben keine Inkassovollmacht.
5.14. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV, ÖVC, ISA und KSV übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen erhalten haben und der Kunde seine Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und behördliche Genehmigungen auf eigene Kosten zu veranlassen.
7.4. Die für die Leistungsausführung erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf eigene Kosten bereitzustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für Arbeiter und Lagerung zur Verfügung zu stellen.
7.6.–7.12. Der Kunde haftet für alle notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen, Funktionsfähigkeit beigestellter Teile und rechtzeitige Bereitstellung aller Informationen. Eine Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind nur verpflichtet, nachträgliche Änderungen zu berücksichtigen, wenn sie technisch erforderlich sind.
8.2. Zumutbare, sachlich gerechtfertigte Änderungen gelten als genehmigt.
8.3. Nach Auftragserteilung verlängern Änderungen oder Ergänzungen die Lieferfrist entsprechend.
8.4. Wünscht der Kunde kürzere Fristen, erhöht sich das Entgelt entsprechend dem Mehraufwand.
8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen sind zulässig und werden separat verrechnet.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefertermine sind unverbindlich. Rechte des Kunden entstehen erst nach schriftlicher Nachfrist von mindestens vier Wochen.
9.2. Fristen verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, unvorhersehbaren Verzögerungen oder behördlichen Eingriffen entsprechend der Dauer des Ereignisses.
9.3. Auch Verzögerungen bei Zulieferanten berechtigen zur Verlängerung der Lieferfrist.
9.4.–9.7. Werden Fristen durch den Kunden verzögert, verlängern sich diese automatisch; Lagerkosten und Annahmeverzug werden gesondert verrechnet.
10. Gefahrenübertragung und Erfüllungsort
10.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gemäß INCOTERMS 2010 verkauft. Mit der Übergabe an Post, Spediteur oder Frachtführer – spätestens jedoch beim Verlassen unseres Lagers – geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Kosten des Transportes trägt der Käufer.
10.2. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als vier Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder kein Abruf innerhalb angemessener Zeit), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir diese bei Fortsetzung der Leistungsausführung innerhalb angemessener Frist nachbeschaffen können.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0,5 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe von Name und Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner darauf hinzuweisen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5.–12.10. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Pfändung oder Insolvenz unverzüglich zu informieren; wir dürfen zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort betreten. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Leistungs- oder Kaufgegenstand weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, die wir nach Kundenunterlagen (z. B. Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
13.2.–13.6. Werden Schutzrechte Dritter geltend gemacht, sind wir berechtigt, die Herstellung bis zur Klärung der Rechte einzustellen. Der Kunde hält uns schad- und klaglos und trägt erforderliche Prozesskosten.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und dazugehörige Unterlagen (Pläne, Skizzen, Software usw.) bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Ihre Verwendung, Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Bearbeitung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens.
15. Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2.–15.16. Der Kunde hat nachzuweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorlag; Mängelrügen sind binnen 10 Werktagen schriftlich bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, Untersuchungen durchzuführen, und haben mindestens zwei Verbesserungsversuche. Ein Wandlungsbegehren kann durch Verbesserung oder Preisminderung abgewendet werden. Kein Mangel liegt vor, wenn Abweichungen auf fehlende Mitwirkung oder ungeeignete Anlagen des Kunden zurückgehen.
16. Haftung
16.1. Für Vermögensschäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
16.2.–16.8. Die Haftung ist auf den Betrag einer etwaigen Haftpflichtversicherung beschränkt. Ansprüche sind binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Der Haftungsausschluss gilt auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Keine Haftung besteht bei unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Anleitungen oder fehlender Wartung. Der Kunde hat eigene Versicherungen in Anspruch zu nehmen; unsere Haftung beschränkt sich auf verbleibende Nachteile.
17. Rücktrittsrecht
17.1. Wir sind berechtigt, unabhängig von sonstigen Rechten, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfrist verzögert wird.
17.2. Ebenso, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bestehen und keine Vorauszahlung oder Sicherheit geleistet wird.
17.3.–17.5. Wird die Lieferzeit um mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist (mind. 6 Monate) verlängert, oder kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach, können wir zurücktreten. Bei Insolvenz erfolgt Rücktritt gemäß den dort genannten Bedingungen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen; sonstige Rücktrittsfolgen sind ausgeschlossen.
18. Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
18.1. Der Käufer von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke mit Sitz in Österreich übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung im Sinn der Elektrogeräteverordnung, sofern er Letztnutzer ist. Andernfalls hat er diese Verpflichtung an seinen Abnehmer zu überbinden.
18.2. Käufer außerhalb Österreichs haben die für den Hersteller/Importeur erforderlichen Informationen bereitzustellen. Der Käufer haftet für Schäden oder Nachteile, die uns durch fehlende oder mangelhafte Erfüllung dieser Pflichten entstehen.
19. Gerichtsstand und Rechtswahl
19.1. Für alle Streitigkeiten gilt das für den 13. Wiener Gemeindebezirk örtlich und sachlich zuständige Gericht als vereinbart.
19.2. Wir sind berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht anzurufen. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
20. Zusätzliche Bestimmungen für Export-Aufträge
20.1. Unsere Angebote werden in EUR abgegeben; Spesen und Umrechnungskosten trägt der Käufer. Exportaufträge werden gegen „Kassa gegen Dokumente“, „Vorauskasse“ oder „unwiderrufliches Akkreditiv“ ausgeführt.
20.2. Der Käufer verpflichtet sich, bei Weitergabe der gelieferten Waren und Leistungen alle nationalen und internationalen (Re-)Exportvorschriften einzuhalten und auf Anforderung Endempfänger- und Verwendungsnachweise zu übermitteln.
21. Salvatorische Klausel
21.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
21.2. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit am nächsten kommt.